Es wird Änderungen im Status eines Doktoranden geben. Das schlägt das Wissenschaftsministerium vor

Eine Flexibilisierung der Regelungen für die Unterbrechung des Studiums an einer Doktorandenschule, die Einbeziehung der Doktoranden in das Sozialversicherungssystem und die Ermöglichung der Nutzung der Infrastruktur der Doktorandenschule trotz Verlust des Doktorandenstatus – solche Änderungen schlägt das Wissenschaftsministerium in einem Entwurf zur Änderung mehrerer Gesetze vor.
Der Änderungsentwurf zum Hochschul- und Wissenschaftsgesetz sowie zu einigen weiteren Gesetzen wurde als Teil des Deregulierungspakets ausgearbeitet und am Freitag auf der RCL-Website veröffentlicht. Er wurde zur öffentlichen Konsultation vorgelegt, die bis zum 28. Juli dauern wird.
Das Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung (MNiSW) hat Änderungen am Hochschul- und Wissenschaftsgesetz vorgeschlagen, die Träger von Doktorandenschulen dazu verpflichten sollen, andere Fälle als die im Zusammenhang mit der Elternschaft stehenden anzugeben, in denen ein Doktorand sein Studium unterbrechen kann.
Gemäß den vorgeschlagenen Änderungen werden die Gründe für eine Unterbrechung der Promotionsausbildung (außer Elternzeit) und die Art der Prüfung des Antrags von der Trägerschaft der Promotionsschule in deren Satzung festgelegt. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass eine Unterbrechung der Promotionsausbildung während der gesamten Dauer der Promotionsausbildung insgesamt nicht länger als 12 Monate dauern darf. Gemäß dem Entwurf wird während der Unterbrechung das Promotionsstipendium nicht ausgezahlt; die Fristen für die Ernennung eines Betreuers, die Einreichung eines individuellen Forschungsplans, die Durchführung einer Halbzeitbewertung und die Einreichung der Dissertation laufen nicht.
Darüber hinaus wird im Entwurf vorgeschlagen, Doktoranden in die Krankenversicherungspflicht einzuschließen und gleichzeitig Änderungen an den Bestimmungen des Gesetzes einzuführen, die in der Abschaffung des Anspruchs auf ein Promotionsstipendium für Doktoranden bestehen, die Anspruch auf Leistungen (festgelegt im Leistungsgesetz und im Sozialversicherungsgesetz) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erworben haben.
„Dadurch werden Doktoranden im Krankheits-, Unfall- und Elternzeitfall über die Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung abgesichert“, heißt es in der Begründung des Vorhabens.
Es wurde betont, dass die Einführung der Regelung über den Ausschluss eines Promotionsstipendiums eine notwendige Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus dem Sozialversicherungsgesetz und dem Sozialversicherungsgesetz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sei. „Die genannten Leistungen stehen nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (Ausbildung) zu, für die der Versicherte (Doktorand) Anspruch auf Vergütung (Promotionsstipendium) behält“, hieß es.
Als Reaktion auf Forderungen aus der Doktorandengemeinschaft hat das Wissenschaftsministerium vorgeschlagen, Träger von Doktorandenschulen dazu zu verpflichten, die Bedingungen für die kostenlose Nutzung der Forschungs- und IT-Infrastruktur der Einrichtung durch Personen festzulegen, die ihre Ausbildung an einer Doktorandenschule abgeschlossen haben.
Dem Entwurf zufolge sollen die Bestimmungen zur Einführung einer Krankenversicherungspflicht ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, also ab dem 1. Januar 2026, für alle Doktoranden gelten.
Die Bestimmungen zur optionalen Aussetzung der Ausbildung an einer Doktorandenschule treten erst in Kraft, nachdem die Einrichtungen entsprechende Änderungen an der Satzung der Doktorandenschulen vorgenommen haben, die spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen müssen. Auch Änderungen hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung der Forschungs- und IT-Infrastruktur von Einrichtungen, die Doktorandenschulen betreiben, durch Personen, die ihre Ausbildung an diesen Schulen abgeschlossen haben und sich auf die Verteidigung ihrer Doktorarbeit vorbereiten, treten erst nach Erlass entsprechender Beschlüsse in Kraft, die spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen müssen.
Wie in der Folgenabschätzung betont, besteht das Ziel des Projekts darin, „einen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Aussetzung der Doktorandenausbildung ermöglicht, und nicht darin, die Zahl der Personen, die dieses Recht nutzen, zu erhöhen“. Daher wird die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Lösungen fortlaufend anhand von Rückmeldungen aus der Doktorandengemeinschaft, den Trägern von Doktorandenschulen und der Nationalen Doktorandenvertretung (PAP) bewertet.
agt/ jpn/
bankier.pl