Neue Verbote treten in Kraft. Was ändert sich für Raucher und den E-Zigaretten-Verkauf?

Ab dem 5. Juli ist der Verkauf sämtlicher E-Zigaretten an Minderjährige verboten, auch solcher ohne Nikotin. Das Rauchen nikotinfreier E-Zigaretten ist dann an Orten verboten, an denen das Rauchen derzeit verboten ist.
Am 5. Juli tritt eine Novelle des Tabakgesetzes (Gesetz zum Schutz der Gesundheit vor den Folgen des Konsums von Tabak und Tabakerzeugnissen) in Kraft. Das geltende Tabakgesetz verbietet die Bereitstellung von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Ersatzbehältern für Personen unter 18 Jahren. Die Novelle stellt klar, dass zu den elektronischen Zigaretten auch solche gehören, die kein Nikotin enthalten.
Dr. Wojciech Rożdżeński, Assistenzprofessor an der Fakultät für Recht und Verwaltung der Universität Warschau und Spezialist für Medizin- und Pharmarecht, erklärte gegenüber PAP, dass Verbote für das Rauchen von nikotinfreien E-Zigaretten derzeit in Form von Vorschriften eingeführt werden. Beispielsweise werden sie von lokalen Behörden in Vorschriften für Bibliotheken oder andere öffentliche Einrichtungen eingeführt.
Er fügte hinzu, dass ab dem 5. Juli elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin im ganzen Land gleich behandelt werden. Das bedeutet, dass ihre Verwendung an denselben Orten verboten sein wird.
Das Rauchen von E-Zigaretten ist wie herkömmlicher Tabak an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs, in Restaurants, auf Schulgeländen, in Kindergärten, Universitäten, auf Spielplätzen und anderen öffentlich zugänglichen, für Kinder bestimmten Orten verboten.
Rożdżeński wies darauf hin, dass das Verbot der Weitergabe auch ein Verbot des Verkaufs und der Abgabe von Gratisproben bedeute. Er betonte, dass sich die Regelungen an Verkäufer und Hersteller richteten, aber auch ein Verbot der Abgabe dieser Produkte an Minderjährige beinhalteten.
Mit der Änderung wurden Nikotinbeutel in die Liste der Produkte aufgenommen, die nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden dürfen. Verkäufer haben sechs Monate Zeit, sich auf die Änderung einzustellen und einen deutlichen Hinweis anzubringen: „Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen, Nikotinbeuteln, elektronischen Zigaretten oder Ersatzbehältern an Personen unter 18 Jahren.“
Nikotinbeutelverpackungen müssen einen Warnhinweis tragen, dass das Produkt gesundheitsschädlich und suchterzeugend ist. Der Warnhinweis wird in fettem Schwarz auf weißem Hintergrund gedruckt und muss 30 Prozent der Verpackungsoberfläche einnehmen.
Darüber hinaus werden Nikotinbeutel zu den Produkten gezählt, die nicht mehr über den Fernabsatz, z. B. über das Internet, verkauft werden dürfen. Derzeit gilt dieses Verbot für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und deren Teile. Nikotinbeutel dürfen nur bis zum 5. Januar 2026 (sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes) in Verkaufsautomaten und im Selbstbedienungssystem verkauft werden. Derzeit gelten diese Verbote für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Die Novelle führt auch ein Verbot der Werbung und Verkaufsförderung für Nikotinbeutel ein.
Darüber hinaus wurde klargestellt, dass der Nikotingehalt in Nikotinbeuteln 20 mg/g nicht überschreiten wird.
Die Gewerbeaufsicht wird für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmer zuständig sein. (PAP)
kno/ jann/
bankier.pl