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Die Regensteuer ist also durchaus legal. Die Gemeinde muss darlegen, wie sie ihren Betrag berechnet hat

Die Regensteuer ist also durchaus legal. Die Gemeinde muss darlegen, wie sie ihren Betrag berechnet hat
  • Die geltenden Regelungen geben den Gemeinden alle Instrumente an die Hand, um eine Abgabe in Form von Gebühren für die Einleitung von Regen- und Schmelzwasser einzuführen, entschied das Gericht in Breslau.
  • Dies bedeutet allerdings nicht, dass es ausreicht, einen Rechtsakt zur Einführung solcher Gebühren zu erlassen.
  • Die Gebühr darf keine Einnahmequelle der Gemeinde darstellen, daher liegt es in der Verantwortung der lokalen Regierung, genau zu berechnen, wie viel die Einwohner für Regenwasser bezahlen müssen.

Die Gebühr beträgt 1 PLN pro Kubikmeter. abgeleitetes Regen- oder Schmelzwasser bei bewohnten Immobilien und 2,82 PLN pro Kubikmeter. bei unbewohnten Immobilien – solche Gebühren wurden auf Anordnung des Bürgermeisters einer der Städte der Provinz eingeführt. Niederschlesien bereits im Jahr 2019. Doch erst im Sommer 2024 beschlossen zwei Einwohner, gegen die Entscheidung der Stadtverwaltung Berufung einzulegen. Der Fall wurde an das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Breslau weitergeleitet.

Die Beschwerde gegen das Vorgehen des Bürgermeisters enthielt mehrere Vorwürfe, das Gericht musste jedoch vor allem über zwei Fragen entscheiden:

1. Gehört die Ableitung von Regen- und Schmelzwasser zu den „kommunalen Dienstleistungen“?

2. Kann eine Gemeinde für derartige Dienstleistungen Gebühren erheben, ohne die Methode ihrer Berechnung öffentlich bekannt zu geben?

Das Kommunalwirtschaftsgesetz gibt den Kommunen ein Instrument zur Einführung einer Regenwasserabgabe an die Hand

Die Beschwerdeführer gegen die Anordnung des Bürgermeisters führten aus, dass die Erhebung von Gebühren für Regen- oder Schmelzwasser nicht unter den Begriff der „kommunalen Dienstleistung“ falle. An dieser Stelle ist es notwendig, einen Ausschnitt aus dem Kommunalwirtschaftsgesetz zu zitieren. Kunst. 4 dieses Gesetzes lautet: Sofern in besonderen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Entscheidungsgremien der lokalen Gebietskörperschaften über:

  • Wahl der Methode und Form der Kommunalwirtschaft;
  • die Höhe der Preise und Gebühren bzw. die Methode zur Festsetzung der Preise und Gebühren für kommunale Dienstleistungen mit öffentlichem Charakter und für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Ausrüstungen lokaler Gebietskörperschaften.

Im konkreten Fall folgte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern nicht. Seiner Ansicht nach gehe aus der oben zitierten Vorschrift eindeutig hervor, dass es sich bei der Einleitung von Regen- und Schmelzwasser in die Kanalisation um kommunale Dienstleistungen mit öffentlichem Charakter handele . Diese Bestimmung stellt, wie das Gericht feststellte, eine ausreichende und eigenständige Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Höhe solcher Gebühren dar.

Diese Vorschrift enthält sämtliche Elemente der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass eines kommunalrechtlichen Gesetzes über die Erhebung von Gebühren für kommunale Leistungen im Zusammenhang mit der Einleitung von Regen- und Schmelzwasser in die Kanalisation.

- stellte das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Breslau fest.

Die Gemeinde muss darlegen, wie sie die Niederschlagswassergebühr berechnet hat.

Insoweit wurde die Beschwerde der Anwohner zurückgewiesen. Das Gericht schloss sich jedoch anderen Vorwürfen an und erklärte die gesamte Anordnung des Bürgermeisters letztlich für ungültig. Der Punkt bestand darin, dass die Gemeindeverwaltung nirgends die Berechnungsmethode angegeben hatte, die zur Festlegung einer bestimmten Höhe der Gebühren für Regenwasser führte.

Das Entgelt (Höhe) ergibt sich jeweils aus dem Preis. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, in einem Rechtsakt nicht so sehr die Höhe der Gebühr, sondern vielmehr die Art und Weise ihrer Ermittlung zu regeln.

- erklärte das Landesverwaltungsgericht

Wie in der Urteilsbegründung ergänzt wird, ergibt sich das endgültige Honorar aus dem Preis und meist auch aus der Menge der erbrachten Leistung. In vergleichbaren Fällen müsse der örtliche Gesetzgeber laut Gericht „ Regelungen über die Art der Preisfestsetzung und die Art der Gebührenfestsetzung “ erlassen.

- Sowohl der Einheitspreis als auch die Schlussgebühr müssen in allen Fällen umfassend geregelt sein, in denen die Methode ihrer Bestimmung nicht auf einer einfachen Berechnung beruht oder sich nicht aus anderen Vorschriften ergibt. Unter den gegebenen Umständen kann sich die Ermittlung einer aus einem Preis abgeleiteten Gebühr als kompliziert erweisen. Dies unterscheidet diesen Fall von öffentlichen Abgaben , heißt es in der Entscheidung des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Breslau.

Das Verfahren endete mit der Aufhebung der Anordnung des Bürgermeisters und der Auferlegung der Gerichtskosten (814 PLN).

Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Breslau vom 25. März 2025 (Aktenzeichen II SA/Wr 668/24). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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