Eilmeldung: Achtung Grundbesitzer! Bewerbungsfrist noch 1,5 Monate...

Milliyet.com.tr/ÖZEL Die erstmals im Jahr 2023 angekündigte Maßnahme, die darauf abzielt, unbebaute landwirtschaftliche Flächen für landwirtschaftliche Aktivitäten zu nutzen, wird ab dem 1. September umgesetzt.
DIE ZUSTIMMUNG DES TITELINHABERS IST NICHT ERFORDERLICH!
Demnach werden Grundstücke, die zwei Jahre in Folge nicht bewirtschaftet werden, vom Ministerium für Landwirtschaft und Forsten ohne Zustimmung des Grundbuchinhabers an Dritte verpachtet.
Die Miete wird an den rechtmäßigen Eigentümer gezahlt
Mit der Anwendung zur Förderung der landwirtschaftlichen Produktion werden die aus der Verpachtung von Grundstücken erzielten Erträge ohne Abzüge auf das Konto des Grundstückseigentümers überwiesen.
BEGINNT AM 1. SEPTEMBER
In einer Erklärung des Ministeriums hieß es, dass bei der Bestimmung der Flächen der Zeitraum vom 1. September bis 31. August unter Berücksichtigung der Erntesaison der Regionen berücksichtigt werde, während die Liste für 2025 voraussichtlich am 1. September veröffentlicht werde.
„DIE MIETE WIRD SAISONAL SEIN“
Wie sieht die Regelung im Detail aus? Wie läuft das Verfahren nach dem 1. September ab? Wie wird der Pachtzins berechnet? Bürger, deren Land seit zwei Jahren brachliegt, haben noch etwa anderthalb Monate Zeit. Was sollten Grundbesitzer tun, die ihr Land nicht vermieten möchten? Können sie von der Pachtpflicht befreit werden? Immobilienexperte Mustafa Hakan Özelmacıklı, der für milliyet.com.tr alle Fragen zu diesem Thema beantwortete, erklärte: „Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft hat eine Regelung zur saisonalen Vermietung von landwirtschaftlichen Flächen erlassen, die sich im Besitz von natürlichen und juristischen Personen befinden und zwei Jahre in Folge nicht landwirtschaftlich genutzt wurden.“
„Denjenigen, die in der Nähe des Landes wohnen, wird Vorrang eingeräumt.“
Für diese Grundstücke wurden bestimmte Kriterien festgelegt. Dazu gehört, dass das Land zwei Jahre in Folge nicht bewirtschaftet wird, seine Eigenschaften nicht verändert werden und der Verpächter es für die landwirtschaftliche Produktion nutzt.
Es wurde festgelegt, dass die Pacht vorrangig an Bewohner der Siedlung, in der sich die landwirtschaftlichen Flächen befinden, sowie an Nichtregierungsorganisationen und Berufskammern vergeben wird.
WIE WIRD DIE MIETE FESTGELEGT?
Die Verordnung sieht vor, dass die Miethöhe von einer Kommission festgelegt wird und nicht unter der aktuellen Marktmiete liegen darf. Zur Ermittlung der aktuellen Marktwerte wird eine Kommission für Grundstücksbewertung eingerichtet. Diese Kommission wird die Werte festlegen. Die Kommission besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, darunter der stellvertretende Provinzdirektor, der Zweigstellendirektor und gegebenenfalls der Bezirksdirektor.
WIE WERDEN DIE ZU VERPACHTENDEN GRUNDSTÜCKE BESTIMMT?
Die Bestimmung der unbebauten landwirtschaftlichen Flächen erfolgt auf Grundlage des Zeitraums vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres unter Berücksichtigung der Erntezeit. Die unbebauten Flächen werden anhand von Katastervermessungen, Katasterdaten, Satellitenbildern, geografischen Informationssystemen und Vor-Ort-Besichtigungen identifiziert und dem Ministerium übermittelt.
Die Parzellen müssen wirtschaftlich integriert sein. Es ist entscheidend, dass die Kommission festlegt, welche Parzellen landwirtschaftlich genutzt werden. Ist die Landklasse oder Parzellengröße wirtschaftlich nicht rentabel, wird sie möglicherweise nicht in den Pachtvertrag für das jeweilige Jahr aufgenommen.
WIE WERDEN MIETGRUNDSTÜCKE ANGEKÜNDIGT?
Die Mietpreise werden auf Grundlage der aktuellen Marktwerte festgelegt. Die endgültigen Listen der zu pachtenden Grundstücke werden innerhalb von sieben Tagen online und auf der Website der Provinzdirektion veröffentlicht.
WIE KÖNNEN MIETER BEWERBEN?
Wer ausgeschriebenes Ackerland pachten möchte, muss ein Antragsformular ausfüllen und bei der Provinzdirektion einreichen. Pachtanträge können über das Informationssystem zur Bewertung und zum Erwerb landwirtschaftlicher Flächen eingereicht werden.
Liegen mehrere Nachfragen für eine Wohnung vor, wird die Immobilie an den Meistbietenden vermietet. Liegen keine Nachfragen von Anwohnern, der Zivilgesellschaft oder den Berufskammern vor, wird die Wohnung, sofern es Bieter gibt, an eine der vorrangigen Gruppen vermietet.
„Pächter können von landwirtschaftlichen Unterstützungen profitieren“
Die landwirtschaftlichen Flächen werden dem Pächter innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsabschluss zusammen mit einem Übergabebericht übergeben. Pächter haben Anspruch auf landwirtschaftliche Förderung, sofern diese Flächen in Anspruch genommen werden.
WAS PASSIERT MIT DEN GEZAHLTEN MIETEN, WENN DER GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER NICHT AUFGEFUNDEN WERDEN KANN?
Die Pachtanteile werden an den Grundeigentümer ausgezahlt. Kann dieser nicht darauf zugreifen, hinterlegt das Ministerium die Beträge auf Einlagenkonten bei öffentlichen Banken und verteilt sie anschließend an die Begünstigten im Verhältnis ihrer Anteile.
WANN FINDEN DIE ERSTEN VERMIETUNGEN STATT?
Die Liste der Flächen, die seit zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht bewirtschaftet wurden, soll am 1. September 2025 veröffentlicht werden. Die ersten Pachtverträge sollen am 16. Oktober 2025 abgeschlossen werden. Die erste Liste der unbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen wurde bereits am 30. September 2024 veröffentlicht. Einspruchsfristen und ähnliche Informationen wurden ebenfalls veröffentlicht.
Eigentümer können die Listen auf den Ankündigungsseiten der Websites ihrer jeweiligen Provinzlandwirtschaftsdirektionen einsehen. Bepflanzte und Gewächshausflächen sind nicht in den Pachtverträgen enthalten. Flächen, die für die landwirtschaftliche Produktion als unwirtschaftlich gelten, werden erfasst und sind möglicherweise nicht in den Pachtverträgen des jeweiligen Jahres enthalten.
Die Höhe der Pacht wird von der Kommission festgelegt, es werden jedoch mindestens drei landwirtschaftliche Pachtflächen mit ähnlichen Merkmalen und im selben Siedlungsgebiet ermittelt und als Vergleichsmaßstab für die Bestimmung des Marktwerts in dieser Region verwendet.
WAS PASSIERT, WENN DER GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER NICHT VERPACHTEN MÖCHTE?
Reicht ein Eigentümer gepachteter landwirtschaftlicher Flächen keinen Antrag auf landwirtschaftliche Nutzung ein, werden diese Flächen für zwei aufeinanderfolgende Jahre auf die Liste der brachliegenden landwirtschaftlichen Flächen gesetzt. Pächter haben außerdem Anspruch auf landwirtschaftliche Unterstützung.
Das heißt, Einwände gegen die Listen sind möglich, müssen aber innerhalb der entsprechenden Bekanntmachungsfrist schriftlich bei den zuständigen Landes- oder Bezirksdirektoren eingereicht werden. Die Listen werden in der ersten Oktoberwoche ausgehängt. Diese Frist sollte nicht versäumt werden. Grundbesitzer können die Listen bei den Landesdirektionen für Land- und Forstwirtschaft einsehen und die entsprechenden Verfahren verfolgen.
milliyet