Der Klimaanlagenbonus 2025 kommt: Wer ist berechtigt und wie kann er beantragt werden?

Mit dem Sommer 2025 steigt das Interesse am Klimaanlagenbonus , der Steuererleichterung für den Kauf und die Installation von Klimaanlagen und Wärmepumpen. Dieser Anreiz, der bis zu 65 % der anfallenden Kosten abdecken kann, richtet sich an alle, die die Energieeffizienz ihres Hauses verbessern oder die Umweltbelastung reduzieren möchten. Hier erfahren Sie, wer den Bonus beantragen kann, welche Voraussetzungen erforderlich sind und wie Sie ihn nutzen, um diese Chance optimal zu nutzen.
So beantragen Sie den Klimaanlagenbonus 2025: Nachvollziehbare Zahlungen und notwendige UnterlagenUm den Klimaanlagenbonus in Anspruch nehmen zu können, ist eine nachvollziehbare Zahlung zwingend erforderlich. Dies kann per Banküberweisung, Post oder mündlich erfolgen, wobei die Referenzgesetzgebung für den Abzug anzugeben ist. Bewahren Sie unbedingt alle Rechnungen und Verwaltungsdokumente im Zusammenhang mit dem Eingriff, wie z. B. Genehmigungen oder Vollmachten, auf, um sie bei einer Steuerprüfung vorlegen zu können.
Die Überweisung muss den Grund der Zahlung, die Steuernummer des Abzugsempfängers, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Unternehmen oder Fachmann, der die Arbeit ausgeführt hat) sowie Nummer und Datum der Referenzrechnung enthalten.
Der Klimaanlagenbonus 2025 kann über drei verschiedene Optionen beantragt werden: den Renovierungsbonus, den Ökobonus oder den Möbelbonus . Alle drei Abzüge werden durch das Haushaltsgesetz 2025 bestätigt, das jedoch die Abzugsprozentsätze für den Möbelbonus und für Maßnahmen im Rahmen der Renovierung und des Ökobonus, die hauptsächlich für Erstwohnungen gelten, auf 50 % reduziert hat.
Die erste Möglichkeit stellt der Renovierungsbonus dar, der den Kauf und die Installation von Klimaanlagen mit einer Ausgabengrenze von 96.000 Euro pro Wohneinheit abdeckt. Der voraussichtliche Abzug beträgt 50 % und wird in zehn Jahresraten ausgezahlt. Für Zweitwohnungen sinkt der Prozentsatz auf 36 %, wobei für 2026 und 2027 weitere Reduzierungen erwartet werden. Der Renovierungsbonus ist bis zum 31. Dezember 2025 gültig und gilt für den Austausch von Klimaanlagen oder Wärmepumpen, die eine Verbesserung der Energieeffizienz gewährleisten, sofern sie mit Gebäudesanierungen oder außerordentlichen Wartungsarbeiten verbunden sind. Der Vorteil umfasst auch den Austausch gegen andere Modelle, die Reparatur oder Installation einzelner Komponenten sowie die Installation von Außengeräten.
Die zweite Möglichkeit mit dem Ökobonus bietet jedoch einen IRPEF-Abzug von 50 % für den Austausch von Winterklimaanlagen durch effizientere Lösungen wie Luft- oder Wasser-Brennwertkessel. Auch in diesem Fall ist es wichtig, dass die neue Anlage bestimmte technische Anforderungen hinsichtlich Leistung und Energieeffizienz erfüllt, wie im Dekret vom 6. August 2020 festgelegt. Der Grundsatz beträgt 36 %, steigt jedoch auf 50 %, wenn die Immobilie als Erstwohnsitz genutzt wird. In den Folgejahren ist mit einer Reduzierung zu rechnen.
Die dritte Möglichkeit besteht darin, Klimaanlagen zu installieren. Diese Kosten können mit dem Möbelbonus geltend gemacht werden. Dieser ermöglicht einen Abzug von 50 % bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro. Dieser Bonus gilt nur bei gleichzeitiger Durchführung von Renovierungs- oder außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten. Die Arbeiten müssen vor dem Kauf der Klimaanlagen begonnen werden.
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